Scheidung online

Sie haben hier die Möglichkeit, einen Scheidungsantrag über unser Büro online beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Sie müssten hierzu lediglich das Scheidungsformular nachfolgend ausfüllen und an unser Büro schicken nebst unterzeichneter Vollmacht, die Sie herunterladen können und uns entweder faxen oder zuschicken möchten.

Sie sollten dann, sofern vorhanden, sogleich Ablichtung der Heiratsurkunde und eines evt. Ehevertrages beifügen.

Wir werden dann das Mandat bestätigen und umgehend Scheidungsantrag für Sie beim zuständigen Familiengericht einreichen. Sollten sich rechtliche Bedenken ergeben, würden wir selbstverständlich zunächst bei Ihnen zurückrufen um diese auszuräumen.

Selbstverständlich stehen wir auch nach Scheidungsantrag für Besprechungen  hier im Büro oder am Telefon  zur Verfügung.

Die Onlinescheidung möchte ich allerdings bevorzugt dann empfehlen, wenn sie die Parteien einig sind und insbesondere beide auch die Scheidung wünschen.

Vor allen Dingen sollte es keinen Streit über Unterhaltsfragen, Zugewinn oder Vermögensauseinandersetzungen (gemeinsame Kredite, Familienheim, Firmenbeteiligungen oä.) geben.

Letztlich sollten Sie nach Möglichkeit bereits 12 Monate getrennt leben.

 

Scheidungsformular      Scheidung Online

Ehegatten- und Kindesunterhalt

Wir errechnen für Sie die Höhe des jeweiligen Unterhaltes oder fordern die Gegenseite zunächst zur Auskunftserteilung auf. Wir ermitteln danach sowohl das unterhaltsrelevante Einkommen aus selbständiger wie aus nichtselbständiger Tätigkeit.

 

Unterhalt

Zunächst sollte der unterhaltsberechtigte Ehepartner bedenken, dass der leistungsfähige Unterhaltsschuldner grundsätzlich verpflichtet ist, sog. Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Dies bedeutet, dass der leistungs- und evt. zahlungspflichtige Ehepartner von dem nicht leistungsfähigen Unterhaltsgläubiger auf Zahlung der evt. notwendigen Prozesskosten mit der Einreichung einer Unterhaltsklage in Anspruch genommen werden kann oder u.U. in Anspruch genommen werden muss. Der Unterhaltsberechtigte ist also nicht schutzlos dem Ansinnen des solventeren Partners ausgeliefert.

Weiterhin sollte beachtet werden, dass Unterhalt während der bestehenden Ehe ( auch wenn man getrennt lebt) auch nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen werden kann, was leider dennoch oftmals geschieht. Diese Regelung wäre unwirksam.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt) kann nur im Einzelfall nach Vorlage der Unterlagen des Unterhaltsschuldners errechnet werden. Einkommensauskunft kann daher gerichtlich erzwungen werden.

Allerdings sollte sog. Wohnwertvorteil des Ehegatten, der z.B. im gemeinsamen Haus weiterhin wohnen bleibt, immer berücksichtigt werden, genauso wie ein evt. Dienstwagenvorteil. Den Wert dieser Ersparnis kann man üblicherweise in den Tabellen des ADAC oder von Motorsportzeitschriften nachschlagen. Hier ist aber eine gewisse Erfahrung zum Sachvortrag nötig.

Letztlich bietet sich manchmal für den Unterhaltsschuldner bei längeren Unterhaltsrückständen oä. eine Überprüfung der Verwirkung dieser Unterhaltsansprüche an. Denn nach einem Urteil des BGH vom 10.12.2003 kann jedenfalls dann die Nachforderung von rückständigem Unterhalt verwirkt sein, wenn ein längerer Zeitraum seit der Vollstreckung vergangen ist und wenn gleichzeitig der Unterhaltsschuldner sich in seiner Lebensführung darauf eingestellt hat, den ursprünglichen Unterhalt nicht mehr zu bezahlen. Dieses sog. Zeitmoment und das Umstandsmoment sind dem Richter nachvollziehbar vorzutragen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der anwaltlichen Vertretung im Bereich des Verkehrsrechts, vornehmlich im Bußgeldverfahren, im Führerscheinverfahren und in der Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfällen.

Alkohol im Straßenverkehr

Bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille ist nach der Rechtsprechung jeder Fahrzeugführer absolut fahruntauglich. Insoweit besteht keine Möglichkeit eines Gegenbeweises und es kommt bei der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit auch nicht auf das Vorliegen von Ausfallerscheinungen an. Bei Neu- / Widererteilung der Fahrerlaubnis wird bei einer BAK von mehr als 1,6 Promille im Regelfalle von der Verwaltungsbehörde ein medizinisch psyschologisches Gutachten erfordert.

Etwa seit Juni 2014, ist die Verwaltungsbehörde allerdings dazu übergegangen, bereits ab 1,1 Promille BAK ein Gutachten zu verlangen. Sie beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes vom selben Monat. Die Entscheidung ist zwar umstritten, aber noch nicht aufgehoben. Ob sie höchstrichterlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten.

Das Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol im Straßenverkehr ist aber bereits auch dann eine Straftat, wenn der Fahrer relativ fahruntüchtig ist. Dies kann bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille vermutet werden und zwar genau dann, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Den Entlastungsbeweis hat dann leider der Betroffene zu führen. Hier ist zielgerchtete Argumentation erforderlich.

Ausfallerscheinungen können sich z.B. aus der Person oder aus dem Fahrverhalten ergeben. Ausfallerscheinungen in der Person können bei Lallen oder schwankendem Gang angenommen werden. Ausfallerscheinungenim Fahrverhalten liegen insbesondere bei ungewöhlichen Fahrfehlern vor, können aber auch aus Verkehrsunfällen geschlossen werden.

Promilletabelle

 

Verkehrsunfall Formular           Verkehrsunfall Online

Gerade im Familienrecht sind gerichtliche Entscheidungen für oder gegen die Betroffenen meist von weitreichender Bedeutung. Gerade hier kann eine vorausschauende und mitunter zeitintensive Beratung von großer Wichtigkeit sein. Gerade hier ist die Erfahrung im Umgang mit der gegnerischen Partei und den Gerichten notwendig. Insofern ist wegen der Komplexität dieses Rechtsgebietes nach diesseitiger Ansicht eine Spezialisierung unerlässlig.

Grundsätzlich sollte zunächst in einem Vorgespräch geklärt werden, ob die Erwartungen des Mandanten überhaupt zu erfüllen sind. Dies kann z.B. daran scheitern, dass die Rechtslage dies nicht zulässt, oder daran, dass eine Lösung einfach nur schwer zu finden ist oder sehr umfangreich wird und z.B. Zeit nicht ausreichend zur Verfügung steht. Sind diese Probleme in einer Erstberatung geklärt, kann der Mandant anschließend entscheiden, ob er ein Mandat erteilt.

 

Kompetenz in Sachen Familienrecht: