Das durch das 1. EheRG in den §§ 1587 - 1587 p BGB eingeführte Institut des Versorgungsausgleiches sieht im Grundsatz vor, dass die von beiden Eheleuten während der Ehe erworbenen Renten- und andere Versorgungsanwartschaften bei Beendigung der Ehe zwischen ihnen hälftig aufgeteilt werden.

Dazu ist zunächst die Dauer der Ehe festzustellen, die den Bewertungszeitraum (sog. Ehezeit im Sinne des § 1587 II 2 BGB) ergibt und dann die Höhe der in dieser Zeit erwirtschafteten Anwartschaften.

Die für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeit wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens festgestellt. Als Ehezeit wird die Zeit vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats bezeichnet, der dem Zugang des Scheidungsantrages beim Gegner (sog. Rechtshängigkeit) vorausgeht. D.h. je länger eine schon beabsichtigte Scheidung sozusagen hinausgeschoben wird, desto mehr ist möglicherweise auszugleichen.

Die Ermittlung der Versorgungsanrechte wird vom jeweiligen Versorgungsträger der Ehegatten (meist BfA oder LVA) nach Anfrage durch das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Anhand dieser Auskünfte entscheidet dann das Familiengericht über die Aufteilung der Versorgungsanwartschaften.

Dabei kann die Ausgleichung dann kompliziert werden, wenn z.B. sowohl öffentlich - rechtlicher Versorgungsausgleich wie auch privatrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sind.

Der Versorgungsausgleich kann nur bis zur Rechtskraft der Scheidung durch notarielle Vereinbarung oder Ehevertrag oder aber im Scheidungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind und das Gericht dies auch genehmigt. Ansonsten ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen und muss daher durch das Gericht zur Durchführung des Scheidungsverfahrens ermittelt werden. Eine Abtrennung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Scheidungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen möglich.