Einverständliche Scheidung

Falls Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig sind und beide geschieden werden wollen, so beraten wir Sie gerne über die möglichen Gestaltungs- möglichkeiten einer solchen Auseinandersetzung. Dazu gehört auch die Erörterung der kostengünstigen Vertretung nur durch einen Rechtsanwalt, der von dem Partner beauftragt werden muss, der den Scheidungsantrag stellt.

Wir entwerfen auf Wunsch Scheidungsfolgenverträge, die verschiedene Dinge, wie Unterhaltszahlungen, Unterhaltsverzicht, Darlehensübernahmen, Überlassen der Ehewohnung etc. für den Fall der Scheidung regeln können.

streitige Scheidung

Falls lediglich ein Ehepartner die Scheidung begehrt, beraten wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten, dennoch die Scheidung zu betreiben, auch im Rahmen der sog. Härteregelung.
Gleiches gilt, falls Ihr Partner versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen, in dem er Konten auflöst, Sparguthaben verschwendet oder Schlösser austauscht etc.

Wir beraten in beiden Fällen natürlich auch über die Möglichkeit, die Scheidung über die Prozesskostenhilfe zu finanzieren, falls Ihr Einkommen gering ist.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, klären wir die mögliche Übernahme der Kosten für den Beratungsrechtsschutz, der meist von den Versicherern übernommen wird.

 

Prozesskostenhilfe

Sowohl Gerichte als auch Rechtsanwälte rechnen nach dem sog. Gegenstandswert ab. Grundlage ist das Gerichtskostengesetz sowie die nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG).

Für beide Gebührenordnungen gilt gemäß § 12 GKG als Streitwert für eine Ehescheidung das addierte dreimonatige Nettoeinkommen beider Eheleute. Zum Einkommen gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, einmalige Zahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen etc.

Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Die Rechtsprechung setzt zwischen 150,00 und 250,00 € pro Kind an.

Eine weitergehende Berechnung insbesondere zur Prozesskostenhilfe entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt Verfahrenskosten.