Allgemein

Wir sind gerne bereit, vor jedem Verfahren nach Ihren Angaben die Kosten der Scheidung zu berechnen, so dass Sie später nicht - möglicherweise unangenehm - überrascht werden.

Auch ob später Prozesskostenhilfe voraussichtlich bewilligt wird, kann in einem Vorgespräch erörtert werden. Selbstverständlich übernehmen wir auch in diesen Fällen das Scheidungsverfahren.

Details und Beispiele

Sowohl Gerichte als auch Rechtsanwälte rechnen nach dem sog. Gegenstandswert ab. Grundlage ist das Gerichtskostengesetz sowie das RVG für die Rechtsanwaltsgebühren.
Für beide Gebührenordnungen gilt gemäß § 12 GKG als Streitwert für eine Ehescheidung das addierte dreimonatige Nettoeinkommen beider Eheleute. Zum Einkommen gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, einmalige Zahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen etc.
Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Die Rechtsprechung setzt zwischen 150,00 und 250,00 € pro Kind an.

Beispielrechnung nach dem geltenden RVG:

Einkommen Mandant: 2.000,00 € netto monatlich,
Einkommen Ehegatte: 630,00 € netto,
Es wird nur ein Anwalt beauftragt.

Gegenstandswert: 3 x (2.000,00 € + 630,00 €) = 7.890,00 €,
Gerichtskosten: 332,00 €.

Anwaltskosten für das gesamte Scheidungsverfahren:

1,3 Verfahrensgebühr: .........535,60€

1,2 Terminsgebühr: .............494,40€

Pauschale: ............................20,00€

19 % Mwst: .........................199,50€
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Summe: ............................1.249,50€
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Werden neben der Ehescheidung weitere Vertretungen notwendig (Zugewinnausgleich, Unterhalt, Hausrat etc.), so sind diese Positionen selbstverständlich streitwerterhöhend.

In aller Regel wird notwendigerweise der Versorgungsausgleich verhandelt. Der Mindestgegenstandswert beim Versorgungsausgleich beträgt 1 000,00 €, anderenfalls den Jahreswert der zuerkannten bzw. abgegoltenen Rente bzw. Anwartschaft.

Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die Gerichtskosten nur einmal anfallen, also nicht für jeden Ehegatten gesondert.

Ist vor dem zuständigen Familiengericht nur ein Ehepartner - nämlich notwendigerweise der Antragsteller - anwaltlich vertreten, so könnten die Anwaltskosten zwischen den Eheleuten hälftig geteilt werden. Hierdurch lässt sich erfahrungsgemäß eine erhebliche Reduzierung der Kosten herbeiführen.

Sollten Sie den nun gewonnenen Überblick über die anfallenden Kosten vertiefen wollen, so sind wir gerne bereit nach dem GKG sowie dem RVG umfassend Auskunft zu erteilen. Bitte rufen Sie uns an, vereinbaren einen Besprechungstermin oder schreiben uns per e-mail.

Neben diesen gesetzlichen Kostenregelungen haben Sie selbstver-ständlich auch die Möglichkeit, mit uns individuell eine Gebührenver-einbarung zu treffen. Sollten Sie hieran Interesse haben, so wollen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung setzen.

Zahlt dies die Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung zahlt grundsätzlich nicht, auch dann nicht, wenn es sich um eine "Familienrechtsschutzversicherung" handelt. Tätigkeiten eines Anwalts im Bereich des Familienrechts sind mit Ausnahme der reinen (mündlichen) Beratung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Sobald wir aber für Sie nach außen tätig werden müssen, also insbesondere Schreiben an die Gegenseite oder einen Scheidungs-antrag abschicken , kommt eine Rechtsschutzversicherung für die entstehenden Kosten nicht auf.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Um die für viele nicht aufzubringenden Anwaltskosten nicht zu einem Hindernis für die eigene Rechtsverfolgung werden zu lassen, hat der Gesetzgeber das Institut der Prozeßkostenhilfe und der Beratungshilfe geschaffen. Beide Rechtsinstitute ermöglichen die Übernahme der Kosten des eigenen Anwaltes durch den Staat, entweder in voller Höhe ohne Ratenzahlung oder aber - bei höherem Einkommen - als Darlehen, das an den Staat per Raten zurückzuzahlen ist.

Prozeßkostenhilfe erhält somit derjenige, dessen Einkommen etwa Sozialhilfeniveau erreicht, wobei jedoch gerade in Familiensachen vielfach zu Gunsten der Mandanten großzügig entschieden wird.

Eine weitere unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Antrag nach Ansicht des Gerichts Aussicht auf Erfolg hat. Damit sollen gerade mutwillige Anträge ausgefiltert werden.

Wird Prozeßkostenhilfe nur in der Form bewilligt, dass - wie oben bereits erwähnt - die Zahlung von Raten auf die Prozeßkosten angeordnet wird, so rentiert sich auch in diesem Fall in aller Regel, Prozeßkostenhilfe zu beantragen, da die Staatskasse zunächst die Kosten vorfinanziert und dann diese lediglich zinslos zurückgezahlt werden müssen. Außerdem sind die Gebühren des Prozeßkostenhilfeanwaltes ab einem Streitwert von 3.500 € deutlich geringer als die Gebühren, die auf der Basis des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zu zahlen wären.

Zu beachten ist, dass die Kosten des gegnerischen Anwaltes von der Prozeßkostenhilfe nicht übernommen werden, sondern ggfls. beim Unterliegen selber getragen werden müssen.


Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung wollen Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen. Auch dann werden die Kosten durch die Staatskasse getragen. Sie haben lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 €. Ob Ihnen Beratungshilfe zusteht, wollen Sie bitte bei Ihrem Amtsgericht erfragen.

Hat mein Ehepartner die Kosten vorzuschießen?

Sollte Ihr Ehepartner über genügend Einkommen verfügen, so wäre er im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung gehalten, die Ihnen entstehenden Prozesskosten als Vorschuss zu zahlen und kann dazu auch notfalls beim Familiengericht verklagt werden.  Auch dies müsste von uns anhand Ihrer Unterlagen zuvor überprüft werden.